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„Stopp Soros“-Gesetz für EUGH unionsrechtswidrig

Lesezeit: 2 Minuten

Ungarn/Europäische Union – Mit einem Urteil vom 16. November hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) festgestellt, dass das sogenannte „Stopp Soros“-Gesetz – das 2018 verabschiedet wurde und darauf abzielt, dem Einfluss und den Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die eine unkontrollierte Masseneinwanderung befürworten, entgegenzuwirken und damit die diesbezüglichen Aktivitäten der Soros-Netzwerke in Ungarn zu unterbinden – „die Ausübung der vom Unionsgesetzgeber im Bereich der Unterstützung von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, [sprich, von Migranten], garantierten Rechte“ beschränken würde.

Hilfe für Migranten, die die Asylkriterien nicht erfüllen

In der Tat hatte Ungarn 

strafrechtliche Sanktionen gegen „die Organisationstätigkeit, die darauf abzielt, Personen die Einleitung eines Verfahrens des internationalen Schutzes zu ermöglichen, die die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schutzes nicht erfüllen“, eingeführt. 

Dies verstöße nach Ansicht der Luxemburger Richter „gegen das Unionsrecht“, da Ungarn dadurch seinen „Verpflichtungen aus den Richtlinien ,Verfahrenʼ und ,Aufnahmeʼ“ nicht nachkomme. 

Laut EUGH dürfe die Einreise aus einem sicheren Land kein Grund für die Ablehnung eines Asylantrags sein

Laut dem Gerichtshof habe „Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen […], 

dass es ermöglicht hat, dass ein Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abgelehnt wird, weil der Antragsteller über einen Staat in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung ausgesetzt ist und in dem für ihn nicht die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder in dem ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist, 

[…] dass es […] das Verhalten einer jeden Person, die […] Unterstützung bei der Stellung oder förmlichen Stellung eines Asylantrags in seinem Hoheitsgebiet gewährt, mit Strafe bedroht hat, wenn jenseits vernünftiger Zweifel  nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person wusste, dass der Antrag nach dem innerstaatlichen Recht keine Aussicht auf Erfolg hatte.“

Infolgedessen, so der EUGH weiter,

„beschränkt diese Regelung […] das Recht, Zugang zu den Personen zu erhalten, die um internationalen Schutz nachsuchen, und das Recht, mit diesen Personen Verbindung aufzunehmen sowie die Effektivität des dem Asylbewerber garantierten Rechts, […] einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater zu konsultieren.“

Die europäischen Richter sind daher der Ansicht, dass „eine solche Beschränkung nicht durch die […] Ziele der Bekämpfung der Unterstützung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylverfahrens und der Bekämpfung der betrügerischen illegalen Einwanderung gerechtfertigt werden kann“ und dass „diese Vorschriften […] unionsrechtswidrig sind„. 

Ungarn muss diesem Urteil nachkommen, andernfalls drohen finanzielle Sanktionen

In einem Vermerk im Anschluss an dieses Urteil des EUGH wird zu Recht daran erinnert, dass „der betreffende Mitgliedstaat [in diesem Fall Ungarn] dem Urteil unverzüglich nachzukommen“ habe und dass,

wenn „die Kommission der Auffassung [sei], dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen“ könne. 

Mit anderen Worten: Wenn Ungarn sein „Stop Soros“-Gesetz von 2018 nicht aufheben sollte, könnte es u.U. – wie schon Polen – zu einem beträchtlichen täglichen Zwangsgeld verurteilt werden.