Dieser Artikel ist am 4. Dezember 2021 in der Magyar Nemzet erschienen.
Gemäß dem entsprechenden EU-Text hat Ungarn Anspruch auf 2,5 Billionen Forint [6,86 Milliarden Euro] aus dem EU-Wiederaufbaufonds zur Behebung der sozialen und wirtschaftlichen Schäden, die durch die Covid-Pandemie verursacht wurden. Den Auszahlungsregeln zufolge kann die tatsächliche Überweisung erst nach der Genehmigung durch den Europäischen Rat erfolgen. Damit der Rat diese Entscheidung treffen kann, muss ihm die Europäische Kommission eine positive Bewertung des von der ungarischen Regierung ausgearbeiteten Wiederaufbauprogramms und einen Vorschlag der Kommission zur Genehmigung des Programms vorlegen.
Der EU-Text legt zweifelsfrei die vorrangigen Fachbereiche und die Bewertungskriterien fest, anhand derer die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Wiederaufbauprogramme prüfen kann. Sie legt auch das Konformitätsniveau fest, das die Parameter, aus denen sich diese Kriterien zusammensetzen, erreichen müssen. In Bezug auf das ungarische Wiederaufbauprogramm überschreitet die Kommission jedoch in mehreren Punkten die Grenzen dieses Mandats. Willkürlich macht sie ihre Prüfung davon unabhängig, inwieweit die ungarischen Vorschläge in den Bereichen, die Gegenstand der Unterstützung sein sollen, die Fähigkeit zur Erholung und Widerstandsfähigkeit erhöhen, die erforderlich sind, um die durch die Covid-Epidemie verursachten Nachteile zu überwinden.
Die Kommission ignoriert die Grenzen, die ihr dieser Text setzt, und stellt Forderungen an den Gesetzgebungs- und Regierungsakt, die durch die Hintertür die Kritik an der Rechtsstaatlichkeit wieder einführen, mit der bis vor kurzem das ungarische öffentliche Recht und die Institutionen des ungarischen Staates angegriffen wurden.
Dabei missbraucht sie die Vorrechte, die ihr im Zusammenhang mit der Verwendung des Wiederaufbaufonds zuerkannt werden, da sie diese nicht im Interesse der in diesem Text festgelegten Ziele ausübt, sondern als Zwangsinstrument, das im Rechtsstaatlichkeitsstreit zwischen ihr und Ungarn eingesetzt wird. Damit die Symbolik nicht zu kurz kommt, hat es ausgerechnet der Justizkommissar Didier Reynders übernommen, dies zu sagen: „Wir müssen alle Instrumente mobilisieren, die uns zur Verfügung stehen: das Verfahren nach Artikel 7, die Vertragsverletzungsklage und auch – das ist eine neuere Entwicklung – den Rechtsstaatsmechanismus, der die EU-Hilfen bedingt, sowie die Verhandlungen über den Wiederaufbaufonds.“
Die Situation der im Rahmen des Wiederaufbaufonds zugesagten Gelder ist also untrennbar mit diesem bereits seit Jahren andauernden Tauziehen um die Rechtsstaatlichkeit verbunden. Für Brüssel ist die Frage der Rechtsstaatlichkeit von grundlegender Bedeutung, denn sie ist es, die der EU-Verwaltung die Möglichkeit garantiert, sich in nationale Regulierungsbereiche einzumischen, in denen ihr die EU-Verträge keine direkten legislativen Vorrechte zuerkennen und in denen das Unionsrecht nicht greift. In Ermangelung einer zentralen Regelungsmöglichkeit auf Unionsebene ermöglicht die Berufung auf die Einhaltung der allgemeinen Kriterien der Rechtsstaatlichkeit den Eurokraten, von den Gesetzgebern und Regierungen der Mitgliedstaaten die willkürliche Überarbeitung aller Texte zu verlangen, die das Leben ihrer eigenen Gesellschaften in einem Geist regeln, der nicht mit dem hegemonialen linksliberalen Denken konform ist. Und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dies auch dann zu tun, wenn es offensichtlich kein entsprechendes Mandat einer Wahlmehrheit gibt, was den Funktionsprinzipien der parlamentarischen Demokratie widerspricht.
Aus diesem Grund geben das rechtmäßig gewählte Parlament und die Regierung Ungarns, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Wählern bewusst sind, diesen Forderungen nicht nach und sind nicht bereit, das Mandat einer Zweidrittelmehrheit dem Willen von Brüssel unterzuordnen, der dem Willen dieser Mehrheit zuwiderläuft.
Unter diesen Umständen zeichnen sich in der Praxis der Union zwei grundlegende Methoden ab, um „zögerliche“ Mitgliedstaaten zu zwingen, den Anordnungen der linksliberalen Ideologie an der Macht Folge zu leisten. Die eine Methode sind rechtliche Sanktionen, die andere besteht in der Verhängung von Nachteilen wirtschaftlich-finanzieller Art. Wie der oben erwähnte Kommissar richtig sagte, greifen sie gegen Ungarn auf beide zurück. Zum ersten gehören das so genannte Artikel-7-Verfahren und die Vertragsverletzungsklagen, zum zweiten die voraussichtliche Anwendung des Rechtsstaatsmechanismus im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt und die Blockierung von Transfers aus dem Covid-Wiederaufbaufonds.
Bleiben wir einen Moment bei der zweiten Methode; die Logik dahinter ist sehr klar: ein Defizit an wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Region zu provozieren und damit die Fähigkeit des Landes zu schwächen, Investitionen und Kapital anzuziehen, die Aufrechterhaltung der Rentabilität bestehender Unternehmen zu erschweren, um so die Erhaltung der Vollbeschäftigung, die Aufrechterhaltung des Lebensstandards und die Anwendung einer familienfreundlichen Steuerpolitik zu behindern. Dies entspricht der Absicht, Unzufriedenheit in der Bevölkerung zu erzeugen, die gegebenenfalls einen Teil der Wähler dazu bringen könnte, den Sturz der das Land regierenden politischen Kräfte zu wünschen, indem man ihnen die Illusion vermittelt, ein Regierungswechsel könne das Land aus dieser ungünstigen Situation befreien.
In Wirklichkeit machen diese Leute die ungarischen Bürger zu Geiseln, indem sie ihnen zu verstehen geben, dass sie, wenn sie richtig wählen, aus der politischen und finanziellen Enge befreit werden, die ihnen von dieser linksliberalen EU auferlegt wurde. Bei den Verhandlungen über die Transfers aus dem Wiederaufbaufonds schlug sich deshalb der zum Leiter der ungarischen Regierungsdelegation ernannte Staatssekretär Szabolcs Ágostházy wie ein Geisel-Unterhändler durch, um die Kommission dazu zu bringen, die Ungarn von der negativen Diskriminierung zu befreien, der sie derzeit ausgesetzt sind. Die Geiselnehmer scheinen jedoch nicht wirklich dazu bereit zu sein. Obwohl der EU-Text die Frist, innerhalb derer die Kommission das Wiederaufbauprogramm, das die ungarische Regierung ihr im Sommer vorgelegt hatte, genehmigen muss, auf zwei Monate festlegte, musste die Frist um mehrere Monate verlängert werden, um der Regierung Zeit zu geben, auf eine neue Runde der Kritik aus Brüssel zu reagieren; bei den Verhandlungen Ende September war es schließlich nicht einmal mehr möglich, ein Datum für den Abschluss des Prozesses zur Genehmigung der Pläne festzulegen.
In der Zwischenzeit – das Detail ist nicht nebensächlich – veröffentlichte die neue Regierungskoalition, die in Deutschland – einem Land mit dominierendem Einfluss auf die Funktionsweise der EU – gebildet wurde und kurz vor ihrem Amtsantritt stand, ihr Regierungsprogramm, in dem sie die EU-Institutionen aufforderte, mehr Druck auf Polen und Ungarn auszuüben,
indem sie „alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente konsequent und so schnell wie möglich einsetzen“. Das Europäische Parlament hatte derartige Ermutigungen nicht nötig, doch die Kommission unter der Leitung von Ursula von der Leyen wurde in ihrer Taktik, die Ungarn zustehenden Gelder aus dem Wiederaufbaufonds zu blockieren, erheblich bestärkt. Und, bedauerlich, aber eine Tatsache: Von Seiten des EU-Gerichtshofs kann Ungarn auch nicht erwarten, mit einer Berufung Erfolg zu haben, da ein Urteil nach dem anderen dieses Gerichts deutlich macht, dass es die Verträge der Union als Dokumente einer (linksliberalen) Ideologie betrachtet, die es folglich im Sinne dieser Ideologie auszulegen und anzuwenden hätte. Die Entscheidungen, die er im Fall der Abstimmung über den Sargentini-Bericht und im Fall der obligatorischen Migrantenquoten getroffen hat, bestätigen schändlicherweise unsere Sicht dieser Praxis – obwohl es genauso schwierig ist, die Urteile im Falle der Transparenz der externen Finanzierung von NGOs oder im Falle der Asylverfahren zu lesen, ohne denselben Nachgeschmack professioneller Scham zu empfinden. Zu allem Überfluss sind diese letztlich überflüssigen Verfahren auch noch so langwierig, dass allein schon dieser Aspekt die Frage aufwirft, ob sie überhaupt einen Sinn haben.
Unter diesen Umständen kompensierte die ungarische Regierung das Ausbleiben der rechtswidrig blockierten Transfers aus dem Wiederaufbaufonds durch die Aufnahme von Krediten auf den Finanzmärkten, zu denen sie dank der vernünftigen Schuldenpolitik, die durch die wirtschaftlichen Ergebnisse der letzten Jahre ermöglicht wurde, Zugang hat. Auf diese Weise befreite sie das Land aus der Finanzfalle, in die es die Europäische Kommission gedrängt hatte, und schützte so das Recht der ungarischen Wähler auf freie Entscheidung und Selbstbestimmung vor der Kommission.
Attila Ádám
Rechtsanwalt, Fachmann für EU-Recht
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Von der Visegrád Post aus dem Ungarischen übersetzt.