Skip to content Skip to sidebar Skip to footer

Die Istanbul-Konvention, ein Pakt von Marrakesch für Gesellschaftsfragen

Lesezeit: 3 Minuten

Von Thibaud Cassel.

Europa – Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, kurz „Istanbul-Konvention“ genannt, wurde am 11. Mai 2011 in besagter Stadt angenommen. Die Slowakei hatte es gleich unterzeichnet, gefolgt von Polen am 18. Dezember 2012, von Ungarn am 14. März 2014 und schließlich von Tschechien am 2. Mai 2016. Unter den Mitgliedern der Visegrád-Gruppe (V4) hat schließlich nur Polen das Dokument ratifiziert. Anderswo in der Europäischen Union haben es Bulgarien, Lettland und Litauen bis dato auch nicht ratifiziert. Warum sträuben sich diese Länder des ehemaligen sozialistischen Europas dagegen, dieses internationale Abkommen zu ratifizieren?

Die Istanbul-Konvention ist ein Konzentrat liberaler Ideologie. „Gewalt gegen Frauen“, „häusliche Gewalt“ „Diskriminierung gegenüber Frauen“, „Gewalt aufgrund des Geschlechts“: die Schlüsselworte beziehen sich nicht auf den Schutz der Frauen sondern dienen als Vorwand für drei Hauptziele:

  • Offizielle Anerkennung der Gendertheorie;
  • Verbreitung dieser Theorie durch die Behörden, darunter von den Schulen;
  • Gewalt gegen Frauen als neuer Einwanderungsgrund.

1 – Das Dogma des Genders

Die Istanbul-Konvention ebnet den Weg für die Schaffung eines europaweiten gesetzlichen Rahmens mit dem Endzweck, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, doch eigentlich und vor allem die Differenzen zwischen den Geschlechtern zu beseitigen. Das Präambel beinhaltet eine Überarbeitung der Geschichte: „derAusdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern […], die zur Beherrschung undDiskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung

der Frau geführt haben“. Die Frau wäre also ein nicht vollkommener Mensch bzw.behauptet diese Ideologie, einen aus ihr machen zu wollen. Indem sie das kulturelle Erbe als eine entsetzliche Last verabschieden, rechtfertigen die Verfasser der Istanbul-Konvention die Gendertheorie und ihre unendlichen Auswirkungen. Diese Tabula Rasa ist ein Merkmal totalitarischer Ideologien. Die Weigerung, die Komplementarität und die wechselseitige Beziehung von Männern und Frauen wahrzunehmen, ebnet ebenfalls den Weg für die Zerschlagung der Familie.

2 – Eine proselytische Ideologie

Freilich verhindert die Istanbul-Konvention den Fortbestand von Familien nach traditionellem Vorbild nicht. Doch konkurriert sie mit ihr und unterminiert sie sie, indem sie sich in die Erziehung der Kinder einmischt. Die Gendertheorie wird den Kindern in allen Stufen unterrichtet, wie dies im Artikel 14 bestimmt wird. Es ist auf der gesetzlichen Basis dieses Abkommens, daß man z.B. in Frankreich sieht, wie Mitglieder der Lobby LGBT+ Sensibilisierungskurse in den Schulen organisieren dürfen. Der Protest gegen die Familienpolitik in Ungarn stützt sich auf die Istanbul-Konvention. Die Anhänger der Open Society finden darin einen juristischen Weg um soziale Maßnahmen anzugreifen, die dazu bestimmt sind, den Bevölkerungsrückgang aufzuhalten. Wie soll man aus diesem Standpunkt die Istanbul-Konvention nicht wie eine tödliche Waffe gegen die Völker betrachten? Polen, das den Text ratifiziert hat, scheint sich auf des Volkes Konservatismus verlassen zu wollen. Doch kommt es wohl widersprüchlich vor, sich einem gesetzlichen Konsens anzuschließen, deren soziale Auswirkungen man doch ablehnt.

3 – Eine Blickwinkelkonvergenz mit der Migrationsideologie

Das Abkommen spornt erneut die Einwanderung dadurch ein, daß es eine Verbindung zwischen Gewalt gegen Frauen und der Anerkennung als Flüchtling bzw. dem Asylantrag schafft. Im Artikel 60 § 1 erwähnt man, „dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommensüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und als eine Form schweren Schadens anerkannt wird, die einen ergänzenden/subsidiären Schutz begründet.“ Und weiter (Artikel 60, § 2) heißt es, „dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus entsprechend den einschlägigen anwendbaren Übereinkünften gewährt wird.“ Man merke, daß Gewaltaufgrund des Geschlechts sich nicht leicht nachweisen bzw. leugnen läßt. Eine weitere Schwierigkeit ist, daß der von der UNO definierte Grundsatz der „Nichtzurückweisung“ auf die Gewalt aufgrund des Geschlechts erweitert wird, was eine Bresche mehr in die schon sehr durchlässigen Grenzen Europas schlägt. Die Istanbul-Konvention (Gesellschaftsfragen) wirkt wie ein Pendant zum Pakt von Marrakesch (Einwanderung). Beide Dokumente sind für die sog. Open Society, sprich für einen offenen Krieg gegen jede konstituierte Gesellschaft charakteristisch.

Die aufdringliche Eigenschaft des Abkommens wird ab dem Titel – „gegen häusliche Gewalt“ – offensichtlich. Als ob das Heim eine Hölle wäre, worüber sich die nationalen Gesetzgebungen niemals getraut hätten, Gesetze zu erlassen, und die das internationale Recht nun gleichschalten sollte. Als ob sich ein Ungeheuer hinter jedem Ehepartner verstecken würde und das Schwert der Gerechtigkeit sich dringend im Ehebett einladen müsste. Ein Dokument, das Individuen gegen Familien, Frauen gegen Männer aufwiegelt, ist ein Instrument sozialer Auflösung. Die auf die Istanbul-Konvention ruhende Jurisprudenz könnte jedem unterzeichnenden Land die in Schweden und anderen notorisch liberalen Ländern entwickelten radikalen Auswirkungen aufzwingen. Aus diesem Standpunkt versteht man, dass mitteleuropäische Länder beim Inkrafttreten solcher anscheinend wohltuenden und wohlwollenden Bestimmungen partout bremsen.