Rumänien/Europäische Union – Nach Polen und Ungarn ist nun auch Rumänien ins Visier der europäischen Instanzen geraten. Im Rahmen eines Kompetenzkonflikts, der seit letztem Frühjahr eskaliert, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) am Dienstag, den 22. Februar ein neues Urteil erlassen, in dem er feststellt, dass die rumänische Gesetzgebung „den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und die Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens beeinträchtig[t]“.
Vorrangs des Unionsrechts?
In einem Urteil vom 18. Mai 2021 hatte der EUGH die rumänischen Justizreformen angegriffen und war der Ansicht, dass er, wie im Fall Polens seit einem ersten Urteil im November 2019, jedem rumänischen Richter erlauben könne, das nationale Recht und die Verfassung in Bezug auf Bestimmungen zu missachten, die seiner Ansicht nach gegen das Unionsrecht verstoßen. Doch wie im polnischen Fall widersetzte sich das nationale Verfassungsgericht einer solchen Ausweitung der Befugnisse des EUGH, der sich damit eigenmächtig zum obersten Gericht und zur letzten Instanz für alle auf dem Gebiet der EU tätigen Richter aufschwingt.
In der Pressemitteilung, die über das neue Urteil vom 22. Februar informiert, wird erneut bestätigt, dass für den EUGH „das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen [steht], wonach die nationalen Gerichte nicht befugt sind, die Unionsrechtskonformität nationaler Rechtsvorschriften zu prüfen, die mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats für verfassungsgemäß erklärt wurde“.
„Missbrauch seiner Befugnisse durch den EUGH“
In einem am selben Tag von Do Rzeczy veröffentlichten Artikel analysierte der polnische Jurist und Unterstaatssekretär im polnischen Justizministerium, Marcin Romanowski (Solidarna Polska), dass dieses Urteil „ausdrücklich festlegt, dass
die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge erlassene Recht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres Verfassungsrechts, haben“,
und „erklärt, dass ein Mitgliedstaat durch die Berufung auf Bestimmungen des nationalen Rechts, selbst wenn diese verfassungsrechtlicher Natur sind, die Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts nicht in Frage stellen könne“.
Romanowski fährt fort, dass selbst außerhalb der Zuständigkeitsbereiche der EU „dieses Urteil, das gegen den Grundsatz des Art. 4 EUV verstößt, der die Union und ihre Organe verpflichtet, die grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zu achten,
ausdrücklich feststellt, dass nationale Lösungen, einschließlich solcher mit Verfassungsrang, die der Möglichkeit der ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats, die Einhaltung des Unionsrechts zu kontrollieren, entgegenstehen, mit dem Unionsrecht unvereinbar seien“.
Insbesondere kommt er zu dem Schluss, dass es sich „um einen
grundlegenden und folgenschweren Missbrauch seiner Befugnisse durch den EUGH, der offen in die verfassungsmäßige Regelung der Mitgliedstaaten der Union eingreift,
[sowie] um eine De-facto-Beraubung der Souveränität der Mitgliedstaaten handelt, die dem EUGH entgegen den Verträgen den Status eines letztinstanzlichen Gerichts verleiht“.