Zum zweiten Mal in kurzer Zeit hat eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) zu einer Anrufung des polnisches Verfassungsgerichts geführt, das die Grenzen der nationalen Souveränität zu definieren hat.
Polen – Der polnische Ministerpräsident kündigte am Mittwoch an, dass er nach einem neuen und beispiellosen Eingriff der europäischen Justiz in die nationalen Vorrechte das polnische Verfassungsgericht anrufen werde. Für Mateusz Morawiecki und dessen Regierung lässt die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts keinen Zweifel daran, dass die nationale Verfassung über dem europäischen Recht steht, und Polen kann daher ein Urteil der Luxemburger Richter, das die polnische Verfassungsordnung in Frage stellt, nicht anerkennen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am Dienstag tatsächlich reagiert und die polnischen Richter ein zweites Mal ermutigt, sich gegen die vom Parlament beschlossenen Gesetze aufzulehnen. Gesetze, die im Lichte des polnischen Rechts nur durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt werden können. Doch der EUGH sieht es anders.
In Bezug auf das Verfahren zur Ernennung von Richtern durch den Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag des Nationalen Justizrates (KRS) haben die europäischen Richter am Dienstag nämlich entschieden, dass es dem polnischen Richter obliegt, zu prüfen, ob dieses Ernennungsverfahren europarechtskonform sei und, falls er zu dem Schluss komme, dass dies nicht der Fall sei, das Gesetz, das dieses Ernennungsverfahren regelt, nicht als gültig anzuerkennen. Dies würde natürlich bedeuten, dass die Gültigkeit von Ernennungen nach diesem Gesetz und damit von Gerichtsentscheidungen, die von nach diesem Gesetz ernannten Richtern getroffen wurden, nicht anerkannt wird.
Laut Justizminister Zbigniew Ziobro kann „kein politischer Führer dieses Urteil akzeptieren“, denn das zu akzeptieren wäre gleichbedeutend mit der Behauptung, dass „Polen aufhört, ein souveräner Staat zu sein und alle Attribute eines unabhängigen Staates verliert, der frei von seinen Entscheidungen ist“. Deshalb versicherte der Minister, der auch Generalstaatsanwalt ist, am Dienstag: „Angesichts seiner Begründungen, die darauf abzielen, die nationale Rechtsordnung, die Gesetze und sogar die Verfassung zu missachten, erkenne ich dieses Urteil natürlich nicht an und werde es auch nie anerkennen“.
Der EUGH beantwortete im November 2018 und Juli 2019 Fragen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) zu seiner Befugnis, Berufungen von erfolglosen Bewerbern in einem Verfahren zur Ernennung von Richtern des Obersten Gerichts (des polnischen Kassationsgerichts) zu prüfen. Nach dem derzeitigen polnischen Recht, das nach den von der PiS eingeführten Reformen und insbesondere nach einer 2019 eingeführten Änderung in Kraft ist, gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des KRS Berufung einzulegen, einen Kandidaten für das Oberste Gericht dem Präsidenten der Republik nicht zu empfehlen.
Dies steht im Einklang mit der polnischen Verfassung, in der es in Artikel 179 einfach heißt: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik auf Antrag des Nationalen Justizrates auf unbestimmte Zeit ernannt.“
Der EUGH ist jedoch der Ansicht, dass das Fehlen einer Rechtsbehelfsmöglichkeit einen Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 Nummer 2 des Vertrags über die Europäische Union darstellt, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten sehen die Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten.“
Inwiefern geht es hier um den gerichtlichen Schutz von abgelehnten Antragstellern und warum hat der EUGH dies als einen Bereich angesehen, der unter das Unionsrecht fällt, während die Organisation des Justizwesens in die nationale Zuständigkeit fällt? Die Lektüre der Pressemitteilung des EUGH sagt uns nichts Neues über den Konflikt zwischen Brüssel und Warschau seit dem Sieg der von der Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) geführten Koalition bei den Wahlen 2015. Die Argumentation in Brüssel lautet im Wesentlichen: Da ein „wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ eine unparteiische und unabhängige Justiz erfordert, muss die Europäische Kommission diktieren können, wie die nationalen Justizsysteme zu organisieren sind, und der EUGH muss als letzte Instanz in solchen Angelegenheiten entscheiden können.
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Siehe zu diesem Thema:
„The European Commission’s attack on the reform of the justice system in Poland: summary, chronology and challenges“.
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Wieder einmal wurde der Artikel 4 des EU-Vertrags von den Richtern in Luxemburg übersehen, die immer schnell dabei sind, die europäischen Verträge im Sinne einer Föderalisierung der Europäischen Union auszulegen. Der Artikel 4 besagt nämlich, dass „alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben“.
Natürlich kann das, was heute nur für Polen und Ungarn gilt, in Zukunft auch auf die anderen Mitgliedstaaten angewendet werden, sobald sich diese Rechtsprechung konsolidiert hat.
Indem er der polnischen NSA das Recht gibt, selbst zu entscheiden, ob sie die vom PiS-dominierten Parlament verabschiedeten Justizgesetze anwendet oder nicht – ein Recht, das sie nach der polnischen Verfassung nicht hat –, versucht der EUGH vor allem eindeutig, Anarchie im polnischen Recht zu säen, indem er militante Richter anstachelt, die den Mechanismus der Vorfrage (eine Frage, die ein nationales Gericht dem EUGH zur Auslegung des europäischen Rechts stellt) nutzen und missbrauchen, um die europäische Justiz zu bitten, über nationale Gesetze zu entscheiden, die ihnen nicht gefallen.
In ähnlicher Weise stellte der Gerichtshof in einem Urteil vom November 2019 fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist (desjenigen, das die Vorfragen gestellt hat) – in diesem Fall der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung beim Obersten Gericht Polens – „zu prüfen, ob das KRS ausreichende Garantien für die Unabhängigkeit von der Legislative und der Exekutive bietet oder nicht“. An den ordentlichen Gerichten hatten einige politisch engagierte polnische Richter dieses Urteil genutzt, um sich zu weigern, die Gültigkeit von Urteilen anzuerkennen, die von nach der KRS-Reform von 2017 ernannten Richtern gefällt wurden. Dies hatte das Parlament gezwungen, im Januar 2020 ein neues Gesetz zur Reform der Disziplinarordnung für Richter zu verabschieden, um diese geächteten Verhaltensweisen härter bestrafen zu können. Das war natürlich Grund genug für die Europäische Kommission, … Polen erneut vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen.